Meine Leistung
Ich ¨bernehme für Sie die Geltendmachung von Schadenersatz aus Anlass jeglichen eine Haftung begründenden Verhaltens Dritter, etwa nach Verkehrsunfällen, aufgrund von ärztlichen Behandlungsfehlern und wenn Sie sonst Opfer einer Straftat (Körperverletzung, Betrug, Diebstahl, Sachbeschädigung usw.) geworden sind.
Zu denken ist hiebei – freilich in Abhängigkeit vom verwirklichten Sachverhalt – primär an folgende Schadenpositionen:
- Sachschaden (Reparaturkosten oder Wert des zerstörten/ abhanden gekommenen Gegenstandes)
- Schmerzengeld, sofern eine Verletzung eingetreten ist oder eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert nachgewiesen werden kann,
- Verdienstentgang
Wenn das Schadenereignis eine Dauerfolge (Narben, Behinderungen etc.) zeitigt oder, wie regelmäßig nach schwereren Verletzungen, sogenannte Spätschäden, etwa in Gestalt notwendiger Folgeoperationen, zu befürchten sind, ist weiters das daraus resultierende Feststellungsinteresse geltend zu machen.
Mein Einschreiten richtet sich gegen den unmittelbaren Schädiger, einen aus anderen Gründen Haftpflichtigen (bspw. den Halter eines am Unfall beteiligten Fahrzeuges) oder deren gesetzlichen Haftpflichtversicherer, und zwar zunächst im Wege einer außergerichtlichen Aufforderung.
Wird dieser nicht entsprochen, wäge ich mit Ihnen gemeinsam die Chancen und Risiken einer Gerichtsanrufung ab. Entscheiden Sie sich nach umfassender Erörterung für eine solche, ist dieser einmal eingeschlagene Weg kompromisslos weiter zu gehen.
Im Fall einer abschlägigen erstgerichtlichen Entscheidung kann diese mittels Berufung und das Urteil der Rechtsmittelinstanz, wenn spezielle Voraussetzungen erfüllt sind, durch Anrufung des Obersten Gerichtshofes bekämpft werden.
Ihr Beitrag
Um eine rasche und reibungslose Abwicklung sicherzustellen, wären nach Möglichkeit schon anlässlich der ersten Informationsaufnahme folgende Daten bereitzuhalten bzw. Unterlagen in meine Kanzlei mitzubringen:
- Tag, Ort und Zeit des Vorfalles sowie alle daran Beteiligten, etwa in Form eines ausgefüllten (Verkehrs-)Unfallberichtes
- allenfalls die behördliche Akteszahl, unter welcher das Schadenereignis geführt wird
- die vor meinem Einschreiten mit dem Schädiger oder einem Haftpflichtversicherer geführte Korrespondenz
- Nachweise über den entstandenen Sach- und/ oder Personenschaden, bspw. die Reparaturrechnung und ärztliche Behandlungsunterlagen
Sofern ein Rechtsschutzversicherer involviert ist, mögen mir weiters dieser sowie die bezughabende Polizzen- und/ oder Schadennummer genannt werden.
Kosten
Wenn nicht ohnedies ein Rechtsschutzversicherer für die Verfolgung Ihrer Ansprüche Deckung gewährt, hängt die Kostentragung zunächst davon ab, ob ein (Teil-)Betrag im Korrespondenzweg, also außergerichtlich, durchgesetzt werden kann. Gelingt dies, hat der Schädiger oder dessen Versicherer auch die Kosten meines Einschreitens zu übernehmen.
Wird der Prozessweg beschritten, richtet die Entscheidung über die Prozesskosten, welche nebst dem Anwaltshonorar vor allem die Gerichtsgebühr sowie die Kosten beizuziehender Sachverständiger umfassen, sich primär nach dem Obsiegen. Besteht Rechtsschutzdeckung, trifft Sie nach Maßgabe der vereinbarten Versicherungssumme auch in diesem Fall kein Kostenrisiko.