1. Anwendungsbereich
1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätig­keiten und gericht­liche/ behörd­liche wie außer­gericht­liche Ver­tretungs­hand­lungen, die im Zuge eines zwischen Rechts­anwalt Mag. Michael NIERLA (im folgenden „Rechts­anwalt“) und dem Mandanten bestehen­den Vertrags­verhält­nisses (im folgen­den auch „Mandat“) vorge­nommen werden.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate/ Folge­mandate, sofern nichts anderes schrift­lich verein­bart wird.

2. Auftrag und Vollmacht
2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflich­tet, den Mandanten in jenem Maß zu ver­treten, wie dies zur Erfül­lung des Mandats not­wendig und zweck­dienlich ist.
2.2. Sofern im Einzelnen nicht ausdrück­lich etwas anderes schrift­lich verein­bart ist, umfasst der Auf­trag nicht auch die Beratung und Aufklär­ung über wirt­schaft­liche Fragen sowie Fragen des Abgaben- und Steuer­rechtes.
2.3. Ändert sich die Rechts­lage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechts­anwalt nicht ver­pflichtet, den Mandanten auf diese Änder­ungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzu­weisen.
2.4. Der Mandant hat dem Rechts­anwalt auf Ver­langen eine schrift­liche Voll­macht zu unter­fertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vor­nahme einzel­ner, genau bestimmter oder sämt­licher mög­licher Rechtsge­schäfte bzw. Rechts­hand­lungen gerichtet sein.

3. Grundsätze der Vertretung
3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anver­traute Ver­tretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Inter­essen des Mandanten gegen­über jeder­mann mit Eifer, Treue und Gewissen­haftig­keit zu ver­treten.
3.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Hand­lungen nach eigenem Ermessen vorzu­nehmen und alle Schritte zu er­greifen, insbe­sondere Angriffs- und Verteidi­gungs­mittel in jeder Weise zu gebrau­chen, solange dies seinem Gewissen, dem Auftrag des Mandanten oder dem Gesetz nicht wider­spricht.
3.3. Erteilt der Mandant dem Rechts­anwalt eine Weisung, deren Befolg­ung mit auf Gesetz oder Standes­recht (z.B. den „Richt­linien für die Berufs­aus­übung der Rechts­anwälte“ [RL-BA] oder der Spruch­praxis der Obersten Beruf­ungs- und Diszi­plinar­kommission für Rechts­anwälte und Rechts­anwalts­anwärter [OBDK]) beruhen­den Grund­sätzen ordnungs­gemäßer Berufs­aus­übung des Rechts­anwaltes unver­einbar ist, hat der Rechts­anwalt die Weisung abzu­lehnen.
3.4. Sind Weisungen aus Sicht des Rechts­anwaltes für den Mandanten unzweck­mäßig oder sogar nach­teilig und ist letzterem dieser Umstand nicht offen­kundig bekannt, hat der Rechts­anwalt vor ihrer Durch­führung den Mandanten auf die mög­licher­weise nach­teiligen Folgen hinzu­weisen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechts­anwalt be­rechtigt, auch eine vom er­teilten Auftrag nicht aus­drück­lich gedeckte oder eine einer er­teilten Weisung ent­gegen­stehende Hand­lung zu setzen oder zu unter­lassen, wenn dies im Inter­esse des Mandanten dringend geboten er­scheint.

4. Informations- und Mitwirkungs­pflichten des Mandanten
4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant ver­pflichtet, dem Rechts­anwalt sämt­liche Informa­tionen und Tat­sachen, die im Zusammen­hang mit der Aus­führung des Mandats von Bedeut­ung sein könnten, unauf­gefordert und unver­züglich mitzu­teilen sowie alle erforder­lichen Unter­lagen und Beweis­mittel zugäng­lich zu machen.
4.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, auf die Richtig­keit der Informa­tionen, Tat­sachen, Urkunden, Unter­lagen und Beweis­mittel zu ver­trauen, sofern deren Un­richtig­keit nicht offen­kundig ist.
4.3. Während aufrechten Mandats ist der Mandant ver­pflichtet, dem Rechts­anwalt alle geänder­ten oder neu ein­treten­den Umstände, die im Zusammen­hang mit der Aus­führ­ung des Auf­trages von Bedeut­ung sein könnten, unver­züglich nach Ein­tritt oder Bekannt­werden der­selben mitzu­teilen.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessen­kollision
5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegen­heit über alle ihm anver­trauten Ange­legen­heiten und die ihm sonst in seiner beruf­lichen Eigen­schaft bekannt­ge­wordenen Tat­sachen ver­pflichtet, deren Geheim­haltung im offen­kundigen Inter­esse seines Mandanten ge­legen ist.
5.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämt­liche Mitar­beiter im Rahmen der gelten­den Gesetze und Richt­linien mit der Bearbei­tung von Ange­legen­heiten zu beauf­tragen, soweit diese Mitar­beiter über die Ver­pflicht­ung zur Ver­schwiegen­heit be­lehrt worden sind.
5.3. Soweit dies zur Verfolgung von An­sprüchen des Rechts­anwaltes (insbe­sondere An­sprüchen auf Honorar) oder zur Abwehr von An­sprüchen gegen den Rechts­anwalt (insbe­sondere Schaden­ersatz­forder­ungen des Man­danten oder Dritter) er­forder­lich ist, ist der Rechts­anwalt von der Ver­schwiegen­heits­pflicht ent­bunden.
5.4. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jeder­zeit von der Ver­schwiegen­heits­ver­pflicht­ung ent­binden. Diese Ent­bindung von der Ver­schwiegen­heit ent­hebt den Rechts­anwalt nicht der Ver­pflicht­ung, zu prüfen, ob seine Aus­sage im Inter­esse seines Mandanten ge­legen ist.
5.5. Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Aus­führ­ung eines Mandats die Gefahr eines Inter­essen­konflikts im Sinne der Bestim­mungen der Rechts­anwalts­ordnung be­steht.

6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm im Zu­sammen­hang mit dem Mandat vorge­nommenen Hand­lungen in ange­messenem Aus­maß münd­lich oder schrift­lich in Kennt­nis zu setzen.

7. Unterbevollmächtigung und Substitution
7.1. Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Ver­wendung stehen­den Rechts­anwalts­anwärter oder einen anderen Rechts­anwalt oder dessen be­fugten Rechts­anwalts­anwärter ver­treten lassen (Unter­bevoll­mächti­gung).
7.2. Der Rechtsanwalt darf im Ver­hinder­ungs­fall den Auf­trag oder einzelne Teil­hand­lungen an einen anderen Rechts­anwalt weiter­geben (Substi­tution).

8. Honorar
8.1. Wenn keine anderslautende Verein­barung ge­troffen wird, hat der Rechts­anwalt An­spruch auf ein ange­messenes Honorar.
8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeit­honorars ge­bührt dem Rechts­anwalt wenig­stens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus er­strit­tene Kosten­ersatz, soweit dieser ein­bring­lich ge­macht werden kann.
8.3. Zu einem dem Rechtsanwalt gebühren­den/ mit ihm verein­barten Honorar sind die Umsatz­steuer im gesetz­lichen Aus­maß, er­forder­liche und ange­messene Spesen (z.B. für Fahrt­kosten, Tele­fon, Tele­fax, Kopien) sowie die im Namen des Man­danten ent­richt­eten Bar­aus­lagen (z.B. Gerichts­gebühren) hinzu­zurechnen.
8.4. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechts­anwalt vorge­nommene, nicht aus­drück­lich als bindend be­zeich­nete Schätz­ung über die Höhe des voraus­sicht­lich an­fallen­den Honorars unver­bind­lich und nicht als ver­bind­licher Kosten­voran­schlag im Sinne des § 5 Abs. 2 KSchG anzu­sehen ist, weil das Aus­maß der vom Anwalt zu er­bring­enden Leist­ungen ihrer Natur nach im Vor­hinein nicht ver­läss­lich beurt­eilt werden kann.
8.5. Der Rechtsanwalt ist zu jedem belieb­igen Zeit­punkt, jeden­falls aber quartals­mäßig, be­recht­igt, Honorar­noten zu legen und Honorar­vor­schüsse zu ver­langen.
8.6. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten über­mittelte und ordnungs­gemäß aufge­schlüsselte Honorar­note als genehm­igt, wenn und soweit der Mandant ihr nicht binnen eines Monats (maßgeb­lich ist der Ein­gang beim Rechts­anwalt) ab Erhalt schrift­lich wider­spricht.
8.7. Sofern der Mandant mit der Zahl­ung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Ver­zug gerät, hat er an den Rechts­anwalt Verzugs­zinsen in der gesetz­lichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jewei­ligen Basis­zins­satz zu be­zahlen. Darüber hinaus­gehende gesetz­liche An­sprüche (z.B. gemäß § 1333 ABGB) bleiben unbe­rührt.

8.8. Sämtliche gericht­liche und behörd­liche Kosten (Bar­aus­lagen) und Spesen (z.B. wegen zuge­kaufter Fremd­leist­ungen) können nach Er­messen des Rechts­anwaltes dem Mand­anten zur direkten Be­gleichung über­mittelt werden.
8.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mand­anten in einer Rechts­sache haften diese soli­darisch für alle daraus ent­stehenden Forder­ungen des Rechts­anwaltes.
8.10. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegen­über dem Gegner werden hiemit in Höhe des Honorar­anspruches des Rechts­anwaltes mit ihrer Ent­stehung an diesen abge­treten. Der Rechts­anwalt ist be­rechtigt, die Tat­sache der Ab­tret­ung dem Gegner jeder­zeit mitzu­teilen.

9. Haftung des Rechtsanwaltes
9.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehler­hafte Be­ratung oder Ver­tret­ung ist mit der für den kon­kreten Schaden­fall zur Ver­fügung steh­ende Ver­sicher­ungs­summe be­schränkt, be­steht aber mindest­ens in Höhe der in § 21 a RAO genannten Ver­sicher­ungs­summe. Dies sind der­zeit € 400.000,-- (in Worten: Euro vier­hundert­tausend). Die Haftungs­beschränk­ung gilt, wenn der Mandant Ver­braucher ist, nur für den Fall leicht fahr­lässiger Schadens­zufüg­ung.
9.2. Der gemäß Pkt. 9.1. geltende Höchst­betrag um­fasst sämt­liche gegen den Rechts­anwalt wegen fehler­hafter Berat­ung und/ oder Ver­tret­ung beste­henden An­sprüche, wie ins­besondere auf Schaden­ersatz und Preis­minderung. Er gilt auch für eine all­fällige Haft­ung gegen­über Dritten, etwa aus einem Ver­trag mit Schutz­wirkung zu­gunsten Dritter.
9.3. Der gemäß Pkt. 9.1. geltende Höchst­betrag be­zieht sich auf einen Ver­sicher­ungs­fall. Bei Vor­handen­sein zweier oder mehr­erer konkur­rierender Geschäd­igter (Mandanten) ist der Höchst­betrag für jeden einzel­nen Geschä­digten nach dem Ver­hält­nis der betrag­lichen Höhe der An­sprüche zu kürzen.
9.4. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kennt­nis des Mand­anten im Rahmen der Leistung­serbring­ung mit einzel­nen Teil­leist­ungen beauf­tragte Dritte (insbe­sondere externe Gut­achter), die nicht Dienst­nehmer sind, nur bei Aus­wahlver­schulden.
9.5. Der Rechtsanwalt haftet nur gegen­über seinem Mand­anten, nicht gegen­über Dritten. Der Mand­ant ist ver­pflichtet, Dritte, die auf­grund seines Zu­tuns mit den Leist­ungen des Rechts­anwaltes in Berühr­ung ge­raten, auf diesen Um­stand aus­drück­lich hinzu­weisen.
9.6. Der Rechtsanwalt haftet für die Kennt­nis aus­ländi­schen Rechts nur bei schrift­licher Verein­barung oder wenn er sich erbötig ge­macht hat, aus­ländi­sches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt nie­mals als aus­ländi­sches Recht, wohl aber das Recht der Mit­glied­staaten.

10. Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Ver­jähr­ungs- oder Präklusiv­frist gilt, ver­fallen sämt­liche An­sprüche gegen den Rechts­anwalt, wenn sie vom Mand­anten nicht binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unter­nehmer im Sinne des Konsumenten­schutz­gesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant kein Unter­nehmer ist) ab dem Zeit­punkt, in dem der Mandant vom Schaden und von der Person des Schädi­gers oder vom sonst anspruchs­begründ­enden Ereig­nis Kennt­nis er­langt, gericht­lich geltend ge­macht werden, läng­stens aber nach Ab­lauf von fünf Jahren nach dem schaden­stiftenden (anspruchs­begründ­enden) Ver­halten (Ver­stoß).

11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
11.1. Verfügt der Mandant über eine Rechts­schutz­ver­sicherung, so hat er dies dem Rechts­anwalt unver­züg­lich bekannt­zu­geben und die erforder­lichen Unter­lagen vorzu­legen.
11.2. Die Bekanntgabe einer Rechts­schutz­versicher­ung durch den Mand­anten und die Erwirk­ung rechts­schutz­mäßiger Deck­ung durch den Rechts­anwalt lässt den Honorar­anspruch des Rechts­anwaltes gegen­über dem Mand­anten unbe­rührt und ist nicht als Einver­ständnis des Rechts­anwaltes anzu­sehen, sich mit dem von der Rechts­schutz­versicher­ung Geleist­eten als Honorar zu­frieden zu geben.
11.3. Der Rechtsanwalt ist nicht ver­pflichtet, das Honorar von der Rechts­schutz­versicher­ung direkt einzu­fordern, sondern kann das gesamte Ent­gelt vom Mand­anten be­gehren.

12. Beendigung des Mandats
12.1. Das Mandat kann vom Rechts­anwalt oder vom Mand­anten ohne Ein­halt­ung einer Frist und ohne An­gabe von Gründen jeder­zeit aufge­löst werden. Der Honorar­anspruch des Rechts­anwaltes bleibt davon unbe­rührt.
12.2. Im Falle der Auflösung durch den Mand­anten oder den Rechts­anwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mand­anten inso­weit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mand­anten vor Rechts­nach­teilen zu schützen. Diese Pflicht be­steht nicht, wenn der Mandant das Mandat wider­ruft und zum Aus­druck bringt, dass er eine weitere Tätig­keit des Rechts­anwaltes nicht wünscht.

13. Herausgabepflicht
13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendi­gung des Auf­trags­verhält­nisses auf Ver­langen dem Mand­anten Ur­kunden im Origi­nal zurück­zu­stellen. Der Rechts­anwalt ist berecht­igt, Kopien dieser Ur­kunden zu be­halten.
13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats noch­mals Schrift­stücke (Kopien von Schrift­stücken) ver­langt, die er im Rahmen der Mandats­abwick­lung bereits er­halten hat, sind die Kosten vom Mand­anten zu tragen.
13.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendi­gung des Mandats auf­zube­wahren und in dieser Zeit dem Mand­anten bei Bedarf Ab­schriften auszu­händi­gen. Für die Kosten­tragung gilt Pkt. 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbe­wahrungs­pflicht längere gesetz­liche Fristen gelten, sind diese einzu­halten.
13.4. Der Mandant stimmt der Vernicht­ung der Akten (auch von Original­urkunden) nach Ab­lauf der Aufbe­wahrungs­pflicht zu.

14. Korrespondenz
14.1. Erklärungen des Rechts­anwaltes an den Mand­anten gelten jeden­falls als zuge­gangen, wenn sie an die bei Mandats­erteil­ung vom Mand­anten bekannt­gege­bene oder die danach schrift­lich mitge­teilte ge­änderte Adresse ver­sandt werden.
14.2. Soweit nichts anderes verein­bart ist, kann der Recht­sanwalt mit dem Mand­anten auch auf jede ihm geeig­net erschein­ende andere Weise korres­pond­ieren. Nach diesen Auftrags­beding­ungen schrif­tlich abzu­gebende Erklär­ungen können – soweit nichts anderes be­stimmt ist – insbe­sondere auch mittels Tele­fax oder E-Mail abge­geben werden.
14.3. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schrift­liche Weisung des Mand­anten berecht­igt, den E-Mail-Ver­kehr mit dem Mand­anten in nicht ver­schlüs­selter Form abzu­wickeln. Der Mandant erklärt, über die damit ver­bundenen Risiken hin­sicht­lich Zu­gang, Ge­heim­haltung, Ver­änder­ung von Nach­richten im Zuge der Über­mitt­lung infor­miert zu sein und in Kennt­nis dieser Risiken zuzu­stimmen, dass der E-Mail-Ver­kehr nicht in ver­schlüs­selter Form durch­ge­führt wird.
15.3. Der Mandant erklärt sich aus­drück­lich damit einver­standen, dass der Rechts­anwalt die den Mand­anten und/ oder sein Unter­nehmen betref­fenden person­enbe­zogenen Daten inso­weit verar­beitet, über­lässt oder im Sinne des Daten­schutz­gesetzes über­mittelt, als dies zur Erfül­lung der dem Rechts­anwalt vom Mand­anten über­trag­enen Auf­gaben not­wendig und zweck­mäßig ist oder sich aus gesetz­lichen oder standes­recht­lichen Ver­pflicht­ungen des Rechts­anwaltes, etwa der Teil­nahme am elektron­ischen Rechts­verkehr, ergibt.

16. Schlussbestimmungen
16.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auf­trags­beding­ungen bedür­fen zu ihrer Gültig­keit der Schrift­form, sofern der Mandant nicht Ver­braucher im Sinne des Konsu­menten­schutz­gesetzes ist.
16.2. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestim­mungen dieser Auf­trags­beding­ungen oder des durch sie gereg­elten Ver­trags­ver­hält­nisses lässt die Gültig­keit der übrigen Verein­barung unbe­rührt. Die Ver­trags­partner ver­pflichten sich, die unwirk­same(n) Bestim­mung(en) durch eine dieser im wirt­schaft­lichen Ergeb­nis mög­lichst nahe­kommende Regel­ung zu er­setzen.