1. Anwendungsbereich
1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/ behördliche wie
außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen Rechtsanwalt Mag. Michael NIERLA (im
folgenden „Rechtsanwalt“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“)
vorgenommen werden.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate/ Folgemandate, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart wird.
2. Auftrag und Vollmacht
2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, wie dies
zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist.
2.2. Sofern im Einzelnen nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, umfasst der Auftrag
nicht auch die Beratung und Aufklärung über wirtschaftliche Fragen sowie Fragen des Abgaben- und
Steuerrechtes.
2.3. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den
Mandanten auf diese Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.4. Der Mandant hat dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht
kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw.
Rechtshandlungen gerichtet sein.
3. Grundsätze der Vertretung
3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte
und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Handlungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu
ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies seinem Gewissen,
dem Auftrag des Mandanten oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder Standesrecht (z.B. den
„Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs-
und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung
abzulehnen.
3.4. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig und ist letzterem
dieser Umstand nicht offenkundig bekannt, hat der Rechtsanwalt vor ihrer Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise
nachteiligen Folgen hinzuweisen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich
gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im
Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.
4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen und Tatsachen,
die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unaufgefordert und unverzüglich
mitzuteilen sowie alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen.
4.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, auf die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und
Beweismittel zu vertrauen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
4.3. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu
eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein
könnten, unverzüglich nach Eintritt oder Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst
in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung
im offenkundigen Interesse seines Mandanten gelegen ist.
5.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien
mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter über die Verpflichtung
zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
5.3. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar)
oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des
Mandanten oder Dritter) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.4. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden.
Diese Entbindung von der Verschwiegenheit enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen,
ob seine Aussage im Interesse seines Mandanten gelegen ist.
5.5. Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts
im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.
6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm im Zusammenhang mit dem Mandat vorgenommenen Handlungen in
angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
7. Unterbevollmächtigung und Substitution
7.1. Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder
einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen
(Unterbevollmächtigung).
7.2. Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfall den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen
Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
8. Honorar
8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über
dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatz, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann.
8.3. Zu einem dem Rechtsanwalt gebührenden/ mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß,
erforderliche und angemessene Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten
entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
8.4. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete
Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als
verbindlicher Kostenvoranschlag im Sinne des § 5 Abs. 2 KSchG anzusehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt
zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach im Vorhinein nicht verlässlich beurteilt werden kann.
8.5. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt,
Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.6. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte
Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant ihr nicht binnen eines Monats (maßgeblich ist der Eingang
beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.7. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt
Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu bezahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. gemäß § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
8.8. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (z.B. wegen zugekaufter
Fremdleistungen) können nach Ermessen des Rechtsanwaltes dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt
werden.
8.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus
entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
8.10. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiemit in Höhe des Honoraranspruches des
Rechtsanwaltes mit ihrer Entstehung an diesen abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Tatsache der
Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
9. Haftung des Rechtsanwaltes
9.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist mit der für den konkreten
Schadenfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens
in Höhe der in § 21 a RAO genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400.000,-- (in Worten: Euro
vierhunderttausend). Die Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall
leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
9.2. Der gemäß Pkt. 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst sämtliche gegen den Rechtsanwalt wegen
fehlerhafter Beratung und/ oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz
und Preisminderung. Er gilt auch für eine allfällige Haftung gegenüber Dritten, etwa aus einem Vertrag
mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
9.3. Der gemäß Pkt. 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei
Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für
jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.4. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen
Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die nicht Dienstnehmer sind, nur bei
Auswahlverschulden.
9.5. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist
verpflichtet, Dritte, die aufgrund seines Zutuns mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung
geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
9.6. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder
wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches
Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.
10. Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche
gegen den Rechtsanwalt, wenn sie vom Mandanten nicht binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant kein Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und von der Person des
Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden,
längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
11.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben
und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger
Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt
und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten
als Honorar zufrieden zu geben.
11.3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte
Entgelt vom Mandanten begehren.
12. Beendigung des Mandats
12.1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit
aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
12.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch
zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant
das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.
13. Herausgabepflicht
13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original
zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen
der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
13.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser
Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt. 13.2. Sofern für die Dauer der
Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten.
13.4. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
14. Korrespondenz
14.1. Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom
Mandanten bekanntgegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte geänderte Adresse versandt werden.
14.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Rechtsanwalt mit dem Mandanten auch auf jede ihm geeignet erscheinende andere Weise
korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes
bestimmt ist – insbesondere auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.
14.3. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in
nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken hinsichtlich Zugang,
Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung informiert zu sein und in Kenntnis dieser
Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
15.3. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/ oder sein
Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder im Sinne des
Datenschutzgesetzes übermittelt, als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen
Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des
Rechtsanwaltes, etwa der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr, ergibt.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform,
sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
16.2. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch sie geregelten
Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner
verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende
Regelung zu ersetzen.